Die vom Lieferanten auf einer Offerte oder einer Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen werden nach bestem Wissen des Lieferanten und gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen angegeben, stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung des Lieferanten selbst durch dessen Partner.
Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Annahmebestätigung an den Vertragspartner zu laufen, wobei die Lieferfrist nicht zu laufen beginnt, falls vorgängig vom Vertragspartner noch Unterlagen, Genehmigungen, Muster oder anderweitige Voraussetzungen erfüllt resp. geschaffen werden müssen, wie auch die Leistung einer allfälligen Anzahlung. Sofern seitens des Lieferanten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie das Einholen von Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen von Behörden oder Privaten, beginnt die Frist ebenfalls nicht zu laufen, bis die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Lieferfrist steht still im Falle von Streiks, Aussperrungen, Naturereignissen, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Unfällen und Krankheiten, erheblichen Betriebsstörungen, Arbeitskonflikten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen, behördlichen Massnahmen, in anderen Fällen von höherer Gewalt sowie in sämtlichen anderen Fällen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, unabhängig davon ob diese Ereignisse oder Vorkommnisse beim Lieferanten selbst eintreten oder einem Partner des Lieferanten oder deren Partner in der Lieferkette.
Sollte sich die Lieferung infolge eines oben dargelegten Falles um mehr als 60 Tage verzögern oder sollte die Lieferung unmöglich werden, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Verzug des Lieferanten ohne das Vorliegen eines oben genannten Grundes/Falles kann der Vertragspartner nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, wobei diese mindestens 30 Tage zu betragen hat, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Vertragspartner nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Nachfristansetzung des Vertragspartners beim Lieferanten.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Schadenersatz (insb. nicht auf Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn) wegen der Verspätung oder dem Ausfall einer Lieferung, unabhängig des in Frage stehenden Grundes hierfür.
Teillieferungen sind immer zulässig und bedürfen nicht der vorgängigen Genehmigung durch oder Anzeige an den Vertragspartner.